Verwaltungsgericht Düsseldorf: Systemische Therapie/Familientherapie ist "wissenschaftlich anerkannt"; vertiefte Psychotherapeuten-Ausbildung ist zuzulassen

Gutachten/Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie können die selbstverantwortliche Entscheidung der Behörde nicht ersetzen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 07.04.2006 entschieden: Der Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Psychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie ist positiv zu bescheiden, wenn die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen nachgewiesen werden (Az.: K 9121/03).
 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Institut für Systemische Therapie/Familientherapie, hat beim Landesprüfungsamt NRW die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG beantragt. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die "Feststellung und Anerkennung eines wissenschaftlichen Psychotherapie­verfahren gemäß § 11 PsychThG dem wissenschaftlichen Beirat obliegt." Da eine solche Anerkennung nicht vorliege, könne kein positiver Bescheid ergehen.

Der Widerspruchsbescheid hielt an der Ablehnung mit der "Klarstellung" fest, dass zwar der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) kein Entscheidungsträger sei, dass die zuständige Behörde sich aber "zur Entscheidungsfindung regelmäßig eines Gutachtens des WBP bedient" und sie ihre Ablehnung auf das WBP-Gutachten zur Systemischen Therapie/Familientherapie vom 29.09.1999 stütze.

Die Klage beim Verwaltungsgericht begründete das Institut damit, die wissenschaftliche Anerkanntheit der Systemischen Therapie/Familientherapie stehe außer Zweifel. Die Behörde selbst habe dies feststellen können und müssen. Gutachtliche Äußerungen des WBP solle sie in Zweifelsfällen beachten; sie dürfe eine WBP-Empfehlung aber keinesfalls an die Stelle eigener Entscheidung setzen. Selbst das WBP-Gutachten vom 29.09.1999 lasse erkennen, dass keine Zweifel an der wissenschaftlichen Anerkanntheit der Systemischen Therapie/Familientherapie bestehen können. Der WBP habe die Empfehlung zur vertieften Ausbildung nur aufgrund von Kriterien und Anforderungen an das Untersuchungsdesign von Wirksamkeitsnachweisen unterlassen, die mit dem Ausbildungs- und Berufsrecht der Psychotherapeuten nichts zu tun haben und auf die etablierten Richtlinienverfahren auch nicht angewendet werden.

Die Beklagte trug vor: Es gebe noch keine ständige Rechtsprechung zur Feststellung der wissenschaftlichen Anerkanntheit von Psychotherapie­verfahren. NRW stütze sich – wie alle anderen Länder – auf die WBP-Empfehlungen.

Dagegen hob der Kläger hervor, der WBP sei als Übergangslösung vorgesehen worden, weil Selbstverwaltungsstrukturen des neuen Berufes noch fehlten. Die Begründung zu § 11 PsychThG lasse erkennen, dass originäre Aufgaben der künftigen Landeskammern und der Bundespsychotherapeutenkammer auch hinsichtlich der Beratung der Länder berührt seien, so dass der WBP insoweit überflüssig werde.

 
Urteilsgründe

(mündliche Verhandlung und Urteilsbegründung; das schriftliche Urteil bleibt abzuwarten)

Das Gericht folgt im Wesentlichen dem klägerseitigen Vortrag. Die Behörde habe sich ein eigenes Urteil zur wissenschaftlichen Anerkanntheit zu bilden, der WBP solle nur in Zweifelsfällen zu einer Stellungnahme aufgefordert werden. Das Gericht selbst habe sich schon mit einfacher Google-Suche davon überzeugen können, dass zu dem Stichwort "Systemische Therapie" 1,5 Millionen Einträge zu verzeichnen seien. Die vom Kläger dokumentierte umfassende Fachliteratur, die offensichtlich breite Anwendung in der Praxis und die Kommentar-Literatur ließen keinen Raum für Zweifel an der wissenschaftlichen Anerkanntheit.

Förmlich sei die Beklagte im Widerspruchsbescheid zwar davon abgerückt, der WBP sei eine Anerkennungsinstanz, sachlich habe sie offensichtlich aber doch den Wissenschaftlichen Beirat als allein entscheidend gelten lassen. Auch in der mündlichen Verhandlung habe die Behörde keine eigene Meinungsbildung zur Systemischen Therapie/Familientherapie erkennen lassen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Behörde geprüft habe, ob der WBP sich an den Rahmen des ihm vorgegebenen gesetzlichen Auftrages gehalten habe.

Für die Konkretisierung des Begriffes "wissenschaftlich anerkannt" verwies das Gericht auf die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des OVG NRW auf die Auslegung im vorliegenden Zusammenhang.

Nach den Rechtserörterungen teilt die Beklagten-Vertreterin mit, sie sehe sich durch Weisung gebunden, an dem Antrag auf Klageabweisung festzuhalten.

Mit der kurzen mündlichen Urteilsbegründung stellt das Gericht fest, die Systemische Therapie/Familientherapie ist zweifellos ein wissenschaftlich anerkanntes Psychotherapie­verfahren, die Ablehnung des Anerkennungsantrags des klagenden Instituts ist unwirksam. Nach diesen Maßgaben hat das NRW-Landesprüfungsamt dem Antrag der Ausbildungsstätte zu entsprechen, wenn die sonstigen Erfordernisse erfüllt sind.

Das Land NRW kann Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem OVG NRW stellen.
 

koh/10.04.2006