OVG NRW bestätigt wissenschaftliche Anerkanntheit der Systemischen Therapie
und bekräftigt Verwerfung der Begutachtungskriterien des WBP
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 13 A 2146/06) hat am 04.08.2008 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 07.04.2006 (Az.: 26 K 9121/03) bestätigt: Das Land ist verpflichtet, Ausbildungsstätten mit vertiefter Ausbildung in der Systemischen Therapie/Familientherapie staatlich anzuerkennen.
Das OVG habe sich entschieden, "mit der Entscheidung im Berufungsverfahren nicht länger
zuzuwarten", weil die der zuständigen Behörde (Land NRW) schon für Herbst 2007 angekündigte gutachtliche WBP-Äußerung noch nicht vorliege und nicht erkennbar sei, "ob und wann" der WBP sich äußern werde.
Der Beschluss ist im Wesentlichen auf die Gründe der OVG-Entscheidung zur Gesprächspsychotherapie vom 15.01.2008 (Az.: 13 A 5238/04) gestützt. Damit hat das OVG erneut bekräftigt:
- Für die Feststellung der wissenschaftlichen Anerkanntheit eines Psychotherapieverfahrens sind allein die staatlichen Behörden zuständig.
- Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hat lediglich eine Beratungsfunktion ohne Entscheidungsbefugnis.
- Der unbestimmte Rechtsbegriff der wissenschaftlichen Anerkanntheit eines Psychotherapieverfahrens gilt dem Ansehen eines Verfahrens in der Wissenschaft. Daher sind die Begutachtungs- und Empfehlungskriterien, die sich auf die Bewertung und Abzählung von Wirksamkeitsstudien durch den WBP richten, mit dem Gesetz nicht vereinbar und für die zuständigen Behörden nicht entscheidungserheblich.
- Für die Landesbehörden und den Beirat nach § 11 PsychThG besteht zur Feststellung der wissenschaftlichen Anerkanntheit eines Verfahrens kein Beurteilungsspielraum mit nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfbarkeit.
Mit großem Nachdruck weist das OVG in seinem Beschluss auf den ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen hin, der von dem WBP mit seinem
""Wirksamkeits"-Ansatz" "unterlaufen" werde.
"Gesetzgeberische Intention beim Erlass des Psychotherapeutengesetzes" sei es gewesen
"ein breit gefächertes Behandlungsspektrum mit unterschiedlichen Verfahren zu ermöglichen."
"Die beim Erlass des Psychotherapeutengesetzes u. a. maßgebende Erwägung, Weiterentwicklungen im Bereich der Psychotherapie nicht zu verhindern, schließt es dabei von vornherein aus, als wissenschaftlich anerkannte Verfahren im Sinne des Gesetzes nur diejenigen Verfahren zuzulassen, die seinerzeit im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses, also im Jahr 1998 weitgehend anerkannt waren. Eine solche Handhabung würde das Ansinnen nach Weiterentwicklung in der Psychotherapie
unterlaufen."
Nach diesen allgemeinen Ausführungen, mit denen das OVG dem gesetzgeberischen Willen (wieder) zum Durchbruch verhelfen will, führt es zur Systemischen im Besonderen aus:
"Die Systemische Therapie/Familientherapie wurde auch bereits in dem im Hinblick auf ein beabsichtigtes Psychotherapeutengesetz erstellten Forschungsgutachten von Prof. Dr. Dr. [Meyer] (u. a.) aus 1991 erwähnt. Die Verfasser haben darin (S. 94 ff) unter kritischer Würdigung aller fachrelevanten Gesichtspunkte letztlich die Auffassung geäußert, dass systemisches Denken eine wertvolle Bereicherung des Gesamtbereiches der Psychotherapie sein könne." [...]
"Die grundsätzliche Eignung des in Frage stehenden Therapieverfahrens zur Behandlung von Verhaltensstörungen und Leidenszuständen wurde somit in dem Forschungsgutachten nicht in Frage
gestellt."
Der OVG-Beschluss verdeutlicht einmal mehr, dass das dem Begutachtungskonzept des WBP
innewohnende Wissenschaftsverständnis unhaltbar ist. Das ist erfreulich.
Bedauerlich ist, dass erst Rechtsentscheidungen eine Schneise in den Dschungel der Profession schlagen müssen, um die erforderliche Weiterentwicklung im Interesse der psychotherapeutischen Versorgung zu ermöglichen.
Die Systemiker//Familientherapeuten dürfen nun darauf hinweisen, dass das OVG in Würdigung der Stellungnahmen aus der Wissenschaft ihrem Verfahren die grundsätzliche Eignung für psychotherapeutische Behandlung bestätigt.
koh/28.08.08
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