Honorargerechtigkeit für Psychotherapeuten bleibt Theorie
Was recht ist, soll nicht Recht werden.
Psychologische Psychotherapeuten haben keinen Anspruch auf die rückwirkende Einlösung des ihnen vom BSG zuerkannten Honorar-Anspruchs.
Am 22.06.05 hat das BSG entschieden, dass ein Nachschlag auf bestandskräftige Honorarbescheide für Psychotherapeuten nicht erforderlich ist.
Mit ihrer Entscheidung gegen die Therapeuten wollen die Kasseler Richter heutige Arztkollegen vor Honorareinbußen schützen .
1999 hatte das BSG entschieden, dass Psychotherapeuten bei der Honorierung ihrer Leistungen zugunsten der Ärzte benachteiligt worden waren, weil ihr Honorar deutlich hinter dem anderer Fachgruppen zurückbleibe. Nach Bekanntwerden dieses Urteils forderte der Kläger einen entsprechenden Nachschlag für die Jahre 1995 bis 1997. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht gaben der Klage statt und verurteilten die KV Baden-Württemberg zur Neubescheidung.
Das BSG hob die Urteile nun auf: Es sei nicht möglich, den Systemfehler rückwirkend zu Lasten damaliger Arztkollegen zu korrigieren. Vielmehr lasse sich ein rückwirkender Nachschlag nur aus heutigen Honoraren finanzieren. Dadurch würde die falsche Ärzte-Generation belastet. Daher komme es nicht darauf an, daß die Korrektur weniger als ein Prozent der Arzthonorare ausmachen würde.
Aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts (Az: B 6 KA 21/04 R)
Dem Kläger steht kein Rechtsanspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Honorarbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 zu, weil § 44 Abs 1 SGB X auf Bescheide über vertragsärztliches und -psychotherapeutisches Honorar nicht anzuwenden ist. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X steht die Aufhebung rechtswidriger nicht begünstigender Bescheide, die von zu niedrigen Punktwerten bei der Vergütung ausgingen, mit Wirkung für die Vergangenheit im Ermessen der Beklagten. Mit dem Hinweis auf die hohe finanzielle Belastung der Gesamtvergütung für das laufende Quartal, die mit der Nachvergütung der betroffenen Psychotherapeuten eintreten würde, und auf den damit zwangsläufig verbundenen Verwaltungsaufwand hat die Beklagte sachbezogene Gesichtspunkte benannt, an denen sie ihre Ermessenentscheidung ausrichten durfte. Danach verbleibt es im Regelfall bei der Bestandskraft von Honorarbescheiden, die auf Rechtsgrundlagen beruhen, die sich im Nachhinein als fehlerhaft erwiesen haben. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen aus anderen Bereichen. So enthält § 79 BVerfGG den Grundsatz, dass unanfechtbare Verwaltungsentscheidungen, die auf Normen beruhen, die das BVerfG für nichtig erklärt hat, bei Bestand bleiben.
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