Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) beschließt "weit reichende" Änderungen für die Aufnahme neuer Psychotherapieverfahren
Mit einer Pressemitteilung vom 20.06.06
informiert der G-BA die Öffentlichkeit zu seinem Beschluss vom gleichen Tage.
Auf den ersten Blick liest sich die Mitteilung plausibel, stimmig und überzeugend. Wer wollte nicht, dass ein Psychotherapeut gut und breit ausgebildet ist, wer möchte nicht, dass der Patient sicher sein kann, qualifiziert behandelt zu werden! Das waren und sind die Ziele des Psychotherapeutengesetzes.
Frage: Wieso kommt der G-BA erst sieben Jahre später dazu, sich diese Ziele zu eigen zu machen?
Antwort: Der G-BA hat so lange gebraucht, bis er zu einem Konzept kam, wie der Gesprächspsychotherapie, die alle bisherigen Erfordernisse erfüllt, dennoch die Gleichstellung mit den Richtlinienverfahren vorenthalten werden und wie der neuropsychologischen Therapie die Eignung als psychotherapeutische Behandlungsweise abgesprochen werden könnte.
In Kenntnis der Beschlussvorlage
hatte die GwG die Mitglieder des G-BA kurz vor der Beschlussfassung angeschrieben und auf einige Beschlussinhalte hingewiesen, die aus sachlicher und rechtlicher Sicht nicht tragfähig sind
(download Schreiben
an G-BA-Mitglieder). Zusammenfassend ist insbesondere festzuhalten:
- Die "neuen Kriterien" gelten (zunächst) ausschließlich für neue Verfahren. Bei den bisherigen Richtlinienverfahren wird unterstellt, sie erfüllten die jetzt beschlossenen Kriterien.
- Die neuropsychologische Therapie bleibt ausgeschlossen, indem hirnorganische Störungen nicht zum Anwendungsbereich der Richtlinienpsychotherapie gehören.
- Die neuen Kriterien können nur auf die Gesprächspsychotherapie Anwendung finden (Lex Gesprächspsychotherapie); denn sie fordern eine Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie zur vertieften Ausbildung, die nur für die Gesprächspsychotherapie abgegeben wurde. Nachdem der G-BA seit vier Jahren wieder zur Gesprächspsychotherapie berät und im April 2006 seine Studienbewertung abgeschlossen hat, soll die Gesprächspsychotherapie nach den erst zwei Monate später beschlossenen Maßstäben bewertet werden.
- Die neuen Kriterien sollen die Möglichkeit schaffen, das Psychotherapieverfahren Gesprächspsychotherapie zu einer
"Methode" oder "Technik" von Psychoanalytikern und Verhaltenstherapeuten abzuwerten, so dass Gesprächspsychotherapeuten keinen Anspruch auf Zulassung hätten. Dies soll möglich sein, wenn der G-BA für die Gesprächspsychotherapie in den drei als
"versorgungsrelevant" bezeichneten der künftig neun Anwendungsbereiche nicht genügend Nachweise des Nutzens anerkennt. Welche Nachweise genügen würden, soll
"von Fall zu Fall" festgelegt werden.
- Wenn die Gesprächspsychotherapie als "Methode" oder "Technik" zugelassen würde, wäre die vertiefte und zur Approbation führende Ausbildung in Gesprächspsychotherapie kaum noch das Papier wert, auf dem sie staatlich anerkannt wurde.
Der Vorsitzende des G-BA hat auf dem Symposium der BPtK am 3. April 2006 bereits erklärt, dass wohl letztlich die Gerichte entscheiden werden, ob die jetzt beschlossenen Änderungen Bestand haben können. Der G-BA ist sich der rechtlichen Fragwürdigkeit bewusst, setzt aber auf die Zeit, die bis zu einer höchstrichterlichen Klärung verstreicht.
Inzwischen hat auch die BPtK eine Pressemitteilung herausgegeben, in der sie sich in Details distanziert.
Es ist aber u. a. bedauerlich, dass sie nicht deutlich die Absicht des G-BA kritisiert, Psychotherapieverfahren, die Gegenstand vertiefter Ausbildung sind, sozialrechtlich zu „Methoden“ für bestimmte Symptome und Altersgruppen disqualifizieren zu wollen.
Leider finden auch die rechtlichen Einwände, die die BPtK dem G-BA Anfang April 2006 schriftlich vorgetragen hatte, in der Pressemitteilung keine Erwähnung.
Der Beschluss liegt jetzt dem Bundesgesundheitsministerium vor, das die Rechtsaufsicht führt. Die GwG hatte in Besprechungen und schriftlich dem BMG ihre fachlichen und rechtlichen Bedenken gegen die geplanten Änderungen der Richtlinien vorgetragen. Es bleibt abzuwarten, ob das Ministerium von seinem Recht zur Beanstandung des Beschlusses innerhalb der nächsten zwei Monate Gebrauch machen wird.
Bei ausbleibender Beanstandung werden die Änderungen nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. In mehreren bereits laufenden Gerichtsverfahren würde dann aber zu prüfen sein, ob die Richtlinienänderung mit dem Sozialgesetzbuch vereinbar ist und auch verfassungsrechtlich und kartellrechtlich unbeanstandet bleibt.
koh/22.06.06
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