Da die GwG als Organisation keine Dienstleistungen für Endkund*innen anbietet, ist es vielmehr ihre Aufgabe, ihre Mitglieder durch ein differenziertes Fort- und Weiterbildungsangebot zu befähigen, therapeutische oder beraterische Dienstleistungen auf Basis eines humanistischen Menschenbildes zu erbringen.
Die Bemühungen zum Qualitätsmanagement fokussieren daher nicht auf die Qualitätsdimensionen der Struktur- oder Ergebnisqualität, sondern betonen die Qualitätsmerkmale der Fort- und Weiterbildungsprozesse.
Die Verbindlichkeit kommt in entsprechenden Richtlinien zum Ausdruck. Dies sind insbesondere:
Im Folgenden werden die Standards der jeweiligen Ebenen beschrieben. Die Standards werden von einem von der Delegiertenversammlung der GwG eingesetzten Ausschuss kontrolliert und an aktuelle Entwicklungen angepasst. Der Ausschuss setzt sich aus Ausbilder*innen und Praktiker*innen zusammen.
Professionelles personzentriertes Handeln bedeutet einen besonders verantwortlichen Umgang mit Menschen, mit der beruflichen Aufgabe und mit der eigenen Person. Die GwG hat aus diesem Grund seit längerem ethische Richtlinien verabschiedet.
Die Mitglieder der GwG tragen dafür Verantwortung, sich selbst mit ethischen Fragen auseinanderzusetzen und die Auseinandersetzung mit diesem Thema in den Institutionen zu fördern und zu unterstützen, in denen sie tätig sind. Sie sind verpflichtet, die ethische Richtlinien einzuhalten.
Die ethischen Richtlinien der GwG dienen
Darüber hinaus werden Zertifikatsinhaber/innen verpflichtet, sich regelmäßig im Rahmen von kollegialen Arbeitsgruppen über ihre Tätigkeit als Berater*in auszutauschen und damit Selbstevaluierungsprozessen zu initiieren und aufrecht zu erhalten.
GwG-Weiterbildungen werden nach den Standards durchgeführt, die von der Delegiertenversammlung der GwG verabschiedet wurden..
Die Zertifikate werden vom Vorstand der GwG erteilt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die Erteilung und Annahme des Zertifikats verpflichtet zur fortlaufenden kollegialen Supervision im Rahmen einer Regionalen Arbeitsgruppe (RAG) der GwG. Wird der Supervisionsverpflichtung nicht entsprochen, verliert das Zertifikat die Gültigkeit.
GwG-Weiterbildungen werden in der Regel von Personen durchgeführt, die ein Ausbilderzertifikat der GwG für diese Weiterbildung besitzen.
Um Ausbilder*in der GwG zu werben, muss eine umfangreiche Ausbilder*innen-Ausbildung durchlaufen werden. Die Ausbilder*innen-Ausbildung setzt sich aus den folgenden Modulen zusammen:
Während der Teilnahme an einem Weiterbildungskurs in einem Umfang von mindestens 150 Ausbildungsstunden führt der/die Ausbildungskandidat*in in Anwesenheit einer Ausbilder*in eigenständig Ausbildungseinheiten durch, die abwechselnd Vorträge zur personzentrierten Theorie, Durchführung von praktischen Übungen, von Supervision und Durchführung von Selbsterfahrungseinheiten beinhalten.
Ziel des Moduls 2 ist es, dem/der Ausbildungskandidat*in zu ermöglichen, Erfahrungen in der selbständigen Durchführung von Weiterbildung in Personzentrierter Beratung (Grundstufe) – mit begleitender Supervision (siehe Modul 5) zu sammeln.
Dieser Ausbildungsteil beinhaltet mind. ein Seminar und ermöglicht eine Erweiterung und Vertiefung der zu erwerbenden Kompetenzen in Theorie und Praxis.
Ziel der verpflichtenden Teilnahme am jährlichen Verbandstag der GwG ist es, den Ausbildungskandidat*innen zu ermöglichen, sich in das Verbandsgeschehen zu integrieren und sich vertieft mit der neuen Berufsrolle als Ausbilder*in der GwG zu identifizieren. Im Rahmen kollegialer Treffen erhalten die Ausbildungskandidaten*innen die Möglichkeit, sich über ihre Ausbildungserfahrungen auszutauschen und sich mit anderen GwG-Ausbilder*innen zu vernetzen. Dieses Treffen wird von einem/einer Ausbilder*in begleitet.
Ziel der begleitenden Supervision (mind. 30 Std.) ist es in erster Linie, die Teilnehmenden bei der Reflektion ihres persönlichen Lern- und Entwicklungsprozesses als Ausbilder*in professionell zu begleiten:
Um zu gewährleisten, dass die Ausbilder*innen der GwG sich in einem permanenten Prozess über Weiterentwicklungen informieren bzw. austauschen, sind alle Ausbilder*innen verpflichtet, sich in Ausbilder*innenplenen zusammenzuschliessen. Ausbilderplenen sind der Zusammenschluss von Ausbilder*innen einer Region. Die Plenen treffen sich mindestens einmal vierteljährlich. Aufgaben der Ausbilderplenen sind insbesondere die gemeinsame Fortbildung, die Diskussion von Ausbildungsinhalten, Supervision von Ausbildungstätigkeit und Besprechung organisatorischer Fragen von Ausbildung.
Alle Ausbilder*innen der GwG unterzeichnen vor ihrer Tätigkeit die folgende Verpflichtungserklärung:
1. Ich verpflichte mich, die von mir geleiteten Weiterbildungskurse im Rahmen der Weiterbildung der GwG und gemäß den gültigen Richtlinien und Durchführungsbestimmungen der GwG durchzuführen.
2. Ich verpflichte mich, die von mir verantwortlich geleiteten Weiterbildungskurse vor Beginn des jeweiligen Kurses der Bundesgeschäftsstelle der GwG auf dem hierzu konzipierten Formblatt mit allen darin gewünschten Angaben anzumelden sowie die pauschale Kursabgabe zu entrichten. Ich werde die Kurse gemäß diesen Angaben durchführen und sie entsprechend den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen ordnungsgemäß abschließen.
3. Ich verpflichte mich, dass Teilnehmer*innen des von mir durchgeführten Weiterbildungskurses die Möglichkeit erhalten, den vollständigen Weiterbildungsgang zu absolvieren.
4. Ich erkenne an, dass die Arbeit als Ausbilder*in der GwG nur bei weiterer methodisch-didaktischer und fachspezifischer Fortbildung - insbesondere in den Bereichen Theorie und Praxis des klientenzentrierten Konzeptes und seiner Weiterentwicklung - fachgerecht geleistet werden kann und verpflichte mich zur Fortbildung in den genannten Schwerpunkten.
5. Ich verpflichte mich, folgende berufsethische Grundsätze anzuerkennen und zu befolgen:
6. Ich erkenne an, dass die Verpflichtungserklärung für Ausbilder*innen analog dem Verhältnis Ausbilder*innen und Kursteilnehmer*innen auch für das Verhältnis von Betreuendem/r Ausbilder*in zu Ausbilder*in-Ausbildungskandidat*innen gilt.
7. Wird meine Qualifikation als Ausbilder*in in Zweifel gezogen, so werde ich zur Klärung des Sachverhaltes die GwG oder eine vom Vorstand der GwG eingesetzte Schlichtungsinstanz aktiv unterstützen.
Die GwG
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